Allgemeine Geschäftsbedingungen
Campus Marienthal Services GmbH, FN360039p
Stand: Jänner 2013
1. Allgemeines, Vertragsumfang und Gültigkeit
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Dienstleistungen und Lieferungen aller Art, die Campus Marienthal Services GmbH als Auftragnehmer (“AN”) im Rahmen des mit dem Auftraggeber (“AG”) geschlossenen Vertragsverhältnisses erbringt. Diese AGB gelten in der jeweils gültigen Fassung auch für alle gegenwärtigen und künftigen Dienstleistungen und Lieferungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. AGB des AG werden für das Vertragsverhältnis und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen und sind nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn der AN auf ein Schreiben des AG welcher Art auch immer, dem die AGB des AG angeschlossen sind, nicht reagiert. Sofern im Folgenden Sachverhalte nur für Leistungen geregelt sind, gelten diese sinngemäß auch jeweils für Lieferungen.
2. Angebot und Annahme
Angebote des AN sind grundsätzlich freibleibend. Der AN behält sich das Recht vor, Angebote des AG nach freier Wahl anzunehmen oder abzulehnen. Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme der Bestellung des AG durch den AN zustande, wobei der AN auch berechtigt ist, den Vertrag schlüssig durch Aufnahme der nach dem Angebot des AG zu erbringenden Leistung zu schließen.
3. Leistung und Lieferung, Mitwirkungspflicht des AG
Der AN behält sich das Recht vor, Leistungen durch von ihm beauftragte Dritte ausführen zu lassen. Grundlage für die Erbringung von Leistungen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung. Die Durchführung der jeweils in der Leistungsbeschreibung definierten Leistung erfolgt, sofern nichts Anderes vereinbart ist, am Erfüllungsort, dies innerhalb der normalen Arbeitszeit, Montag bis Freitag von 9:00 bis 18:00 Uhr. Werden Leistungen auf Wunsch des AG außerhalb dieser Arbeitszeit erbracht, werden Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Der AN ist zu Teilleistungen berechtigt. Der AG verpflichtet sich, alle für die zu erbringende Leistungen notwendigen Informationen, Unterlagen, Hilfsmittel, Software und Lizenzen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen sowie alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Leistung durch den AN notwendig sind (vgl auch Punkt 5). Sämtliche Leistungen des AN erfolgen nur für den AG. Eine Weitergabe ist ohne Zustimmung des AN unzulässig.
4. Abnahme, Übergang der Gefahr
Die Abnahme der Leistung wird vom AG auf dem vom AN erstellten Freigabeprotokoll (Abnahmebestätigung oder Leistungsreport) bestätigt. Mängel sind vom AG darauf schriftlich zu vermerken oder unverzüglich schriftlich zu melden (vgl auch Punkt 10), widrigenfalls die Leistung als mangelfrei übernommen gilt. Bei Lieferungen aller Art ist der AG verpflichtet, die gelieferten Produkte ehest möglich zu prüfen und müssen allfällige Mängel schriftlich und detailliert bekannt gegeben werden. Das Vorliegen von geringfügigen Mängeln berechtigt den AG nicht zur Verweigerung der Abnahme. Ist die Funktionsfähigkeit der erbrachten Leistung weitgehend gegeben oder benützt sie der AG, so gilt die Leistung als abgenommen. Mit der Abnahme der Leistung geht die Gefahr auf den AG über. Wird die geschuldete Leistung dem AG per elektronischer Datenübermittlung zur Verfügung gestellt, so gilt die Leistung im Zeitpunkt der nachweislichen Datenübermittlung als erbracht. Der Zeitpunkt der Datenübermittlung ist entscheidend.
5. Erfüllungstermin
Die Einhaltung des Erfüllungstermins ist nur unter der Erfüllung der erforderlichen Mitwirkungsverpflichtung des AG möglich. Verzögerungen, die durch ein Verhalten des AG auftreten sind vom AN nicht zu vertreten. Allfällige Mehrkosten sind vom AG zu tragen.
6. Preise
Alle Preise gemäß der Leistungsbeschreibung verstehen sich mangels anderer Vereinbarung ab Erfüllungsort in Euro und sind im Zweifel netto. Die Kosten für Fahrt und Wegzeit für die den Auftrag ausführenden Personen oder Dritte werden vom AG gesondert getragen. Für Leistungen, die auf Wunsch des AG außerhalb des Erfüllungsorts erbracht werden, trägt der AG die zusätzlichen Kosten des Aufenthalts der mit der Ausführung der Leistung beauftragten Personen des AN. Die Preise gelten für das vorliegende Vertragsverhältnis und – soweit nichts anderes vereinbart wird – auch für sonstige im Rahmen der Geschäftsbeziehung erbrachte oder zu erbringende Leistungen des AN. Die Kosten für Approbationen und Lizenzierungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Kosten für Immaterialgüterrechte (insb nach dem PatentG, SchutzzertifikatG, GebrauchsmusterG, HalbleiterschutzG, UrheberrechtsG odgl), sofern der AN solche in seinem Leistungsumfang ausdrücklich anführt, werden gesondert in Rechnung gestellt und sind im Zweifel im vereinbarten Entgelt nicht enthalten.
Kostenschätzungen des AN sind im Zweifel unverbindlich. Kostenvoranschläge sind im Hinblick auf den mit ihrer Erstellung verbundenen Arbeits-, Sach- und Reiseaufwand im Zweifel entgeltlich. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages bezahlte Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung in dem Verhältnis, in dem der tatsächlich erteilte Auftrag betragsmäßig zum erstellten Kostenvoranschlag steht, in Abzug gebracht.
7. Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anders vereinbart, sind sämtliche Leistungen des AN im Voraus zu bezahlen. Vom AN gelegten Rechnungen sind binnen 7 Tagen ohne Abzug und spesenfrei auf das in der Rechnung angeführte Konto zu zahlen. Der AN ist berechtigt, zu jedem Monatsende Teilrechnungen zu legen. Weiters ist der AN berechtigt, bei größeren Projekten sowie bei sämtlichen Projekten, die nicht in reiner Schulung bestehen, eine Anzahlung von bis zu 50% bei Auftragseingang zu verrechnen. Die Aufrechnung gegen Forderungen des AN aus welchem Grund auch immer ist ausgeschlossen. Vom AG behauptete Ansprüche aller Art auch immer (insb wegen Verzugs oder Gewährleistung) befreien nicht von der Zahlungspflicht. Dem AG steht wegen mangelhafter Leistungserbringung kein Zurückbehaltungsrecht des geschuldeten Entgelts zu. Die Verzugszinsen bei Zahlungsverzug betragen 12% p.a. Mehrere AG haften dem AN für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung solidarisch.
8. Eigentumsvorbehalt
Wird ein Zahlungsziel gewährt, bleiben gelieferte Produkte und erbrachte Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw Werklohns inklusive Verzugszinsen und Betreibungskosten Eigentum des AN.
9. Urheberrecht und Nutzung
Der AG ist bei allen Leistungen des AN (besonders im Schulungsbereich, aber nicht darauf eingeschränkt) verpflichtet, die zur Erbringung der Leistung erforderliche Software in ausreichend lizensierter Form bereitzustellen. Die Einholung aller für die Leistungserbringung erforderlicher Immaterialgüterrechte obliegt alleine dem AG, welcher den AN klag- und schadlos hält.
Erbringt entsprechend dem Leistungsauftrag ausnahmsweise der AN Immaterialgüterrechte, so stehen diese im Zweifel alleine dem AN bzw dessen Lizenzgebern zu. Der AG erhält ausschließlich das Recht, nach vollständiger Bezahlung die Leistungen bzw Lieferungen vertragsgemäß zu nutzen. Der AG erwirbt lediglich eine Nutzungsbewilligung. Wird in welcher Form auch immer geschützte Software oder Immaterialgüterrechte an den AG weitergegeben, so ist der AG verantwortlich, für eine der übertragenen Nutzungsbewilligung entsprechende Verwendung zu sorgen und den AN für alle Ersatzansprüche Dritter klag- und schadlos zu halten.
Patente odgl, die der AN im Zuge oder anlässlich der Leistungserbringung erfindet, stehen allein dem AN zu. Der AN ist nicht zur Erfindung beauftragt.
10. Schadenersatz, Gewährleistung, Anfechtung
Der AN haftet für Schäden nur bei grober Fahrlässigkeit. Der Ersatz von Folgeschäden, Stillstandskosten, bloßen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Im Fall von Datenverlusten haftet der AN nur, wenn der AG die Datenbestände regelmäßig mindestens einmal täglich nachweisbar gesichert hat.
Schadenersatzansprüche sind binnen einer Frist von 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger bei sonstigem Verlust geltend zu machen. Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls (absolut) 2 Jahre nach Leistungserbringung.
Die Dauer der Gewährleistung beträgt 3 Monate ab Abnahme der Leistung. Im Falle der Gewährleistung steht dem AG nur das Recht auf Verbesserung zu; Wandlung und Preisminderung werden ausgeschlossen. Dem AN steht es frei, mangelhafte Leistungen bzw Lieferungen gegen mangelfreie auszutauschen.
Die Mangelbehebung erfolgt am Erfüllungsort. Der AN übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden durch unsachgemäße Bedienung durch den AG, für durch den AG vorgenommene Veränderungen an der erbrachten Leistung aufgetretene Fehler, ungeeignete Organisationsmittel und Datenträger sowie für durch Transportschäden veranlasste Fehler.
Leistungen des AN, die dieser nicht schriftlich unter Gewähr erbringt, sind für den AG entgeltlich. Im Zweifel wird Entgeltlichkeit vermutet.
Sämtliche Ansprüche gegen den AN sind betragsmäßig mit der Höhe des vereinbarten Netto-Werklohnes beschränkt.
Die Anfechtung wegen Irrtums und Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist für den AG ausgeschlossen.
11. Abtretungsverbot
Der AG ist nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber dem AN abzutreten.
12. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist mangels anderer Vereinbarung Wien am Geschäftssitz des AN.
13. Datenschutz
Der AG verpflichtet sich, vom AN hergestellte Software nur in Übereinstimmung mit den jeweils für den AG geltenden Datenschutzbestimmungen anzuwenden. Der AG hält den AN diesbezüglich betreffend Ansprüche Dritter schad- und klaglos.
14. Produkthaftung
Die erbrachten Leistungen haben, ebenso wie gelieferte Waren, Geräte und Anlagen stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zahlungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung, Handhabung, vorgeschriebene Überprüfung oder sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für den Fall allfälliger Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird die Zuständigkeit des je nach dem Streitwert in Wien für Handelssachen zuständigen Gerichts vereinbart. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
16. Schriftformgebot
Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ein Abgehen von diesem Schriftlichkeitserfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.